Satzung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands - Landesverband Brandenburg
A. Aufgaben, Name und Sitz des Landesverbandes
Paragraph 1 Aufgaben
(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) im Land Brandenburg bilden den Landesverband Brandenburg der CDU. Die CDU will das öffentliche Leben in Brandenburg aus christlicher Verantwortung von Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung nach dem christlichen Sittengesetz auf der Basis persönlicher Freiheit demokratisch gestalten.
(2) Der Landesverband hat die Aufgaben, durch seine Organe, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und sonstigen Einrichtungen
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben,
2. der CDU neue Mitglieder zuzuführen,
3. die Mitglieder in allen politischen Fragen zu unterrichten und zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,
4. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern.
(3) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU in Brandenburg, ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Er hält insbesondere mit allen Kreisverbänden ständige Verbindung und unterstützt ihre Arbeit.
(4) Beschlüsse und Maßnahmen der Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen, Fachausschüsse und sonstigen Einrichtungen dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei und dem Landesverband erklärten Grundsätzen stehen.
Paragraph 2 Name
Der Landesverband führt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Brandenburg. Nachgeordnete Gebietsverbände führen zusätzlich ihren Namen.
Paragraph 3 Sitz
Sitz des Landesverbandes ist die Landeshauptstadt Potsdam.
B. Mitgliedschaft
Paragraph 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied der CDU kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahe steht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.
Paragraph 5 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand nach vorheriger Anhörung des zuständigen örtlichen Verbandes.
(2) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(3) Über Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisung entscheidet der Landesvorstand.
(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.
(5) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverband geführt, in welchem es wohnt. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen zulassen.
Paragraph 6 Mitgliedsrechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.
Paragraph 7 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
Paragraph 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.
(2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde an den Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.
Paragraph 9 Austritt
(1) Der Austritt aus der Partei ist dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang beim zuständigen Kreisverband wirksam.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen sowie mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als neun Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine dritte als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der zentralen Mitgliederdatei zu melden.
Paragraph 10 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den örtlich zuständigen Parteivorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der CDU oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahme und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.
(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landes- oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
Paragraph 11 Parteiausschluß
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der CDU oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und damit der Partei schweren Schaden zufügt.
(2) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Für den Ausschlußantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für die Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig. Für Ausschlußverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes ist das Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(3) Alle Entscheidungen von Parteigerichten in Ausschlußverfahren sind schriftlich zu begründen.
(4) Bei dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, kann der zuständige Kreisvorstand, der Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluß gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlußverfahrens.
(5) Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntwerden außer Kraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
Paragraph 12 Parteischädigendes Verhalten
(1) Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischer Vertretung angehört;
2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Presseorganen oder auf deren Internetseiten gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt;
3. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät;
5.Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.
(2) Im Sinne von Paragraph 11 Abs. 1 ist parteischädigendes Verhalten als gegeben anzusehen, wenn ein Mitglied vor oder während seiner Mitgliedschaft in der Partei Mitbürger als Gegner eines totalitären Systems denunziert bzw. seine politische oder gesellschaftliche Stellung dazu mißbraucht hat, andere zu verfolgen.
Paragraph 13 Zahlungsverweigerung
Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, daß er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
C. Gleichstellung von Frauen und Männern
Paragraph 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Landesvorstand, die Vorstände der Kreisverbände und die Vorstände der örtlichen Verbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Landesvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktbewerbungen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreisbewerberinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Der Generalsekretär erstattet dem Landesparteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU.
(7) Auf die vorgenannten Regelungen - insbesondere hinsichtlich möglicher Befristungen - finden die jeweils geltenden Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands unmittelbar Anwendung.
Paragraph 15 Amts-/Funktionsbezeichnungen
Amts- bzw. Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
D. Gliederung des Landesverbandes
Paragraph 16 Organisationsstufen
(1) Die Organisationsstufen des Landesverbandes sind:
1. der Landesverband;
2. die Kreisverbände;
3. die Stadtverbände/Gemeindeverbände/Amtsverbände bzw. Stadtbezirksverbände (Örtliche Verbände);
4. die Ortsverbände.
(2) Die Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände und die Ortsverbände müssen mindestens 7 Mitglieder umfassen. Gründung, Abgrenzung und Auflösung der örtlichen Verbände sind Aufgabe des zuständigen Kreisverbandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die allgemeinen Parteiwahlen für alle Organe und sonstigen Gremien auf allen Organisationsstufen der Gebietsverbände und Vereinigungen der CDU im Land Brandenburg finden mindestens in jedem 2. Kalenderjahr statt. Der Landesvorstand legt durch Beschluß einen verbindlichen Terminplan fest.
(4) Organe und sonstige Gremien, die im Wege der Nachwahl bestimmt worden sind, bleiben bis zu den nächsten allgemeinen Parteiwahlen im Amt.
Paragraph 17 Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist die Organisation der CDU in den Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Er kann auch mehrere Verwaltungskreise umfassen. Im Gebiet eines Verwaltungskreises dürfen nicht mehrere Kreisverbände bestehen. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des Landesverbandes.
(2) Der Kreisverband ist die kleinste selbständige organisatorische Einheit der CDU mit Satzung und selbständiger Kassenführung.
(3) Der Kreisverband ist zuständig für alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht mehrere Kreisverbände gemeinsam betreffen und deswegen vom Landesverband wahrgenommen werden. Er ist insbesondere für die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenführung, den Einzug und die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge zuständig. Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen.
(4) Kreisparteitag und Kreisvorstand sind Organe des Kreisverbandes. Zusammensetzung, Befugnisse und Wahl der Mitglieder dieser Organe werden in der Landessatzung einheitlich für den gesamten Landesverband geregelt.
(5) Der Kreisgeschäftsführer kann für den Kreisverband alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Aufgabenkreis gewöhnlich mit sich bringt (Paragraph 30 BGB).
(6) In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände dem Landesverband über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Zeiträumen, Inhalten und Gliederung der Berichte bestimmt der Landesverband für die ihm jeweils zuzuleitenden Berichte.
Paragraph 18 Aufgaben
(1) Der Kreisverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU zu werben;
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen politischen Arbeit anzuregen;
3. die politische Willensbildung in allen Organen der CDU und im öffentlichen Leben zu fördern;
4. die Belange der CDU gegenüber den öffentlichen Dienststellen seines Bereiches zu vertreten;
5. die Arbeit der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirks- sowie der Ortsverbände zu fördern; der Kreisverband kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände sowie der Ortsverbände unterrichten;
6. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane auszuführen und deren Richtlinien zu beachten;
7. die Arbeit der auf der Kreisebene arbeitenden Vereinigungen der CDU zu unterstützen.
(2) Beschlüsse und Maßnahmen der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirks- sowie der Ortsverbände dürfen nicht im Gegensatz zu den von der Bundes-, Landes- und Kreispartei erklärten Grundsätzen stehen.
Paragraph 19 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag;
2. der Kreisvorstand.
Paragraph 20 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wird mindestens alle 2 Jahre vom Kreisvorstand einberufen. Bei Vorlage eines Antrages von 1/3 der nachgeordneten örtlichen Verbände oder 1/3 der Mitglieder bzw. der Delegierten muß der Kreisparteitag binnen eines Monats einberufen werden.
(2) Der Kreisparteitag kann als Mitglieder- oder als Delegiertenversammlung einberufen werden. Die Entscheidung darüber liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Kreisverbandes.
Wird der Kreisparteitag als Delegiertenversammlung durchgeführt, setzt er sich zusammen aus:
1. den Delegierten der örtlichen Verbände, die auf den Mitgliederversammlungen gewählt wurden. Die örtlichen Verbände entsenden je angefangene 7 Mitglieder einen Delegierten, der im Verhinderungsfall durch einen Ersatzdelegierten vertreten wird. Die Zahl der Delegierten bestimmt sich nach dem Mitgliederstand zum Ende des vorletzten Quartals vor dem Parteitag;
2. je einem von den Kreisversammlungen der Vereinigungen gewählten Delegierten;
3. den Mitgliedern des Kreisvorstandes;
Die Anzahl der nicht zu Delegierten gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes, die dem Kreisparteitag kraft Satzung angehören, darf 1/5 der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten.
(3) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über:
1. alle das Interesse des Kreisverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
2. den vom Kreisvorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Kreisvorstandes;
3. die Satzung des Kreisverbandes;
4. die Auflösung des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisparteitag wählt:
1. den Kreisvorsitzenden,
2. die weiteren Mitglieder des Kreisvorstandes,
3. zwei Rechnungsprüfer,
4. die Delegierten und Ersatzdelegierten des Kreisverbandes zum Landesparteitag und zum Landesausschuß.
(5) Der Kreisparteitag beschließt über die Auflösung des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Paragraph 21 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu 4 Stellvertretern,
3. dem Schatzmeister,
4. mindestens 5 Beisitzern,
5. dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion des Kreistages bzw. der Stadtverordnetenversammlung (in kreisfreien Städten),
6. dem Kreistagspräsidenten bzw. dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (in kreisfreien Städten), dem Landrat bzw. Oberbürgermeister, oder deren Stellvertreter, sofern sie der CDU angehören,
7. den Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören.
(2) Der Anteil der nicht gewählten Kreisvorstandsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 5. bis 7. darf 1/5 der Gesamtmitglieder nicht überschreiten.
(3) Der Kreisvorstand bestimmt nach seiner Wahl eines seiner gewählten Mitglieder als Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
(4) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen beratend teil:
1. die Vorsitzenden der Kreisvereinigungen;
2. der Kreisgeschäftsführer;
3. die Mitglieder des Landesvorstandes, soweit sie dem Kreisverband als Mitglied angehören.
(5) Personalunion ist zulässig.
(6) Der Kreisvorstand ist berechtigt, auf eigenen Beschluß hin diejenigen örtlichen Verbände durch ihren Vorsitzenden beratend an den Kreisvorstandssitzungen teilnehmen zu lassen, die dem Kreisvorstand nicht angehören.
(7) Der Kreisvorstand hat insbesondere die Aufgaben:
1. den Kreisverband nach außen hin zu vertreten;
2. die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes zu führen;
3. die Beschlüsse des Kreisparteitages auszuführen;
4. die Sitzungen des Kreisparteitages vorzubereiten;
5. die Tätigkeit der Mitarbeiter der Kreisgeschäftsstelle zu überwachen;
6. den Haushaltsplan des Kreisverbandes zu verabschieden;
7. den Rechenschafts- und Finanzbericht bis zum 28. Februar des Folgejahres vorzulegen;
8. die politische Aktivität der örtlichen Verbände und der auf Kreisebene bestehenden Vereinigungen zu fördern;
9. Vorschläge für die Bewerber zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten.
(8) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können in dessen Auftrag an den Sitzungen der Organe der nachgeordneten Verbände sowie der Vereinigungen und sonstiger Gremien teilnehmen. Sie sind dann jederzeit zu hören.
(9) Zur Durchführung der Beschlüsse des Kreisvorstandes und zur Erledigung der dringlichen Geschäfte kann ein geschäftsführender Kreisvorstand gebildet werden. Ihm gehören die in Absatz 1 unter Nrn. 1. bis 3. sowie Nr. 7. genannten Mitglieder an.
(10) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen. Ihre Mitglieder sowie ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden vom Kreisvorstand für die Dauer einer Wahlperiode berufen.
Paragraph 22 Stadt-/Gemeinde-/Amts- bzw. Stadtbezirksverbände (Örtliche Verbände)
(1) Der Stadt-/Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden; ihm entspricht der Stadtbezirksverband in den Stadtbezirken der kreisfreien Städte.
(2) Auf Beschluß des Kreisvorstandes können Mitglieder, die im Bereich verschiedener kreisangehöriger Städte und Gemeinden wohnen, zu einem Stadt-/Gemeindeverband zusammengefaßt oder einem anderen bestehenden Stadt-/Gemeindeverband zugeordnet werden, wenn in keiner der Gemeinden die Bildung eines eigenen Stadt- bzw. Gemeindeverbandes möglich ist.
(3) Mitglieder, die im Bereich eines Amtes wohnen, in dem kein eigener Stadt- bzw. Gemeindeverband vorhanden ist, können auf Beschluß des Kreisvorstandes zu einem Amtsverband zusammengefaßt werden, der die Aufgaben und Funktion des örtlichen Verbandes nach Absatz 1 übernimmt.
(4) Auf Beschluß des Kreisvorstandes können in den Stadt-, Gemeinde- oder Orts- teilen bzw. in amtsangehörigen Städten und Gemeinden, die zum Gebiet eines Amtsverbandes gehören, Ortsverbände eingerichtet werden.
(5) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirks- und Ortsverbände sind Aufgaben des zuständigen Kreisvorstandes. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand.
Paragraph 23 Aufgaben
Der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverband hat die Aufgaben:
1. das Gedankengut der CDU zu verbreiten und für die Ziele der CDU und die Mitgliedschaft in der CDU zu werben;
2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen;
3. die politische Willensbildung in der CDU und im öffentlichen Leben überhaupt zu fördern;
4. die Belange der CDU gegenüber den Behörden, Verbänden und anderen Organisationen seines Bereiches zu vertreten;
5. die Beschlüsse der überörtlichen Parteiorgane durchzuführen und deren Richtlinien zu beachten.
Paragraph 24 Organe
Die Organe des Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);
2. der Vorstand.
Paragraph 25 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. alle das Interesse des örtlichen Verbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche Kommunalpolitik;
2. den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt:
1. den Vorsitzenden und die weiteren zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
2. die in die überörtlichen Parteiorgane zu entsendenden Delegierten und Ersatzdelegierten;
3. zwei Rechnungsprüfer, sofern durch Beschluß des Kreisvorstandes dem örtlichen Verband gestattet wurde, eine Kasse zu führen.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus muß sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
Paragraph 26 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister, sofern durch Beschluß des Kreisvorstandes dem örtlichen Verband gestattet wurde, eine Kasse zu führen, und
4. weiteren Beisitzern.
(2) Dem Vorstand gehört in örtlichen Verbänden, die nur das Gebiet einer Stadt/Gemeinde umfassen, außerdem kraft Amtes der Vorsitzende der CDU-Fraktion in der örtlichen Vertretung an, soweit der Vorstand insgesamt aus mindestens 5 Mitgliedern besteht.
(3) In Verbänden, die nur das Gebiet einer Stadt/Gemeinde umfassen und deren Vorstand insgesamt mindestens 10 Mitglieder zählt, gehört weiter der ranghöchste kommunale Wahlbeamte in der Stadt/Gemeinde, der CDU-Mitglied ist, dem Vorstand an.
(4) Die Vorsitzenden der Vereinigungen auf der örtlichen Verbandsebene nehmen an allen Vorstandssitzungen beratend teil.
(5) Der Vorstand hat die Aufgaben:
1. Den örtlichen Verband politisch zu führen und die damit verbundenen Aufgaben zu erledigen;
2. die Sitzungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten;
3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen; über die Durchführung von Beschlüssen ist der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
4. regelmäßig öffentliche Versammlungen durchzuführen;
5. Vorschläge für die Bewerber zu den Kommunalwahlen zu erarbeiten;
6. alle wichtigen Fragen der Kommunalpolitik mit den kommunalen Mandatsträgern zu beraten.
Paragraph 27 Ortsverbände
(1) Der Ortsverband ist der Zusammenschluß der Mitglieder, die in dem jeweiligen Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsteil oder bei der Bildung von Amtsverbänden in der jeweiligen amtsangehörigen Stadt oder Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Ortsverbände können durch Beschluß des Kreisvorstandes eingerichtet werden. Sie nehmen die Aufgaben der örtlichen Verbände auf der Ortsverbandsebene wahr.
(2) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung);
2. der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt:
1. über alle den Ortsverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
2. über den vom Vorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt:
1. den Vorsitzenden;
2. die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(5) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus muß sie unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt.
(6) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus:
1. dem Vorsitzenden;
2. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden;
3. bis zu fünf Beisitzern.
(7) Bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ist der Ortsverband an die Richtlinien und Beschlüsse des örtlichen Verbandes sowie des Kreisverbandes gebunden.
(8) Im übrigen gelten die Regelungen über die örtlichen Verbände entsprechend.
E. Organe des Landesverbandes
Paragraph 28 Landesparteiorgane
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
1. der Landesparteitag;
2. der Landesausschuß;
3. der Landesvorstand.
Paragraph 29 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbandes.
(2) Der Landesparteitag setzt sich zusammen aus:
1. 200 Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreisparteitagen geheim gewählt werden. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze ist die Mitgliederzahl, die zum Ende des vorletzten Quartals vor dem Landesparteitag festgestellt wird. Die Aufteilung erfolgt im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt;
2. je einem Delegierten der Vereinigungen und Sonderorganisationen, die von deren Landestagung in geheimer Wahl gewählt worden sind. Die gewählten Delegierten müssen CDU-Mitglieder sein;
3. den Mitgliedern des Landesvorstandes.
(3) Der Landesparteitag tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen und wird vom Landesvorstand einberufen. Auf Antrag des Landesausschusses oder von 1/3 der Kreisverbände muß der Landesparteitag innerhalb von 6 Wochen einberufen werden.
Paragraph 30 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag beschließt über:
1. alle den Landesverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die CDU-Landespolitik;
2. den vom Landesvorstand zu erstattenden Jahresbericht und die Entlastung des Landesvorstandes;
3. die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Verfahrensordnungen zur Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen, der Finanz- und Beitragsordnung sowie weiterer Ordnungen des Landesverbandes;
4. die Auflösung des Landesverbandes.
(2) Der Landesparteitag wählt:
1. den Landesvorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes;
2. den Vorsitzenden und zwei weitere Mitglieder des Landesparteigerichts sowie fünf Stellvertreter auf die Dauer von 4 Jahren;
3. zwei Rechnungsprüfer;
4. die Delegierten des Landesverbandes zum Bundesparteitag und zum Bundesausschuß;
5. die Mitglieder des gemeinsamen Kreisparteigerichtes (Paragraph 28).
Paragraph 31 Landesausschuß
(1) Der Landesausschuß setzt sich zusammen aus:
1. 110 Delegierten der Kreisverbände, die von den Kreisparteitagen für höchstens 2 Jahre geheim gewählt werden. Die Verteilung der Delegiertensitze erfolgt entsprechend Paragraph 30 Abs. 2 Nr. 1;
2. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Der Landesausschuß beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen.
(3) Der Landesausschuß wird durch den Landesvorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von 1/3 der Kreisverbände bzw. 1/3 seiner Mitglieder muß der Landesausschuß innerhalb von 6 Wochen zusammentreten.
Paragraph 32 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus:
- den gewählten Mitgliedern;
1. dem Landesvorsitzenden,
2. dem Generalsekretär, der auf Vorschlag des Landesvorsitzenden vom Landesparteitag gewählt wird,
3. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
4. dem Landesschatzmeister,
5. 18 weiteren Mitgliedern des Landesvorstandes (Beisitzer);
- den geborenen Mitgliedern;
6. dem Ehrenvorsitzenden,
7. dem Ministerpräsidenten oder seinem Stellvertreter, soweit sie der CDU angehören,
8. dem Landtagspräsidenten oder dem Landtagsvizepräsidenten, soweit sie der CDU angehören,
9. dem Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion,
10. dem Vorsitzenden der Landesgruppe Brandenburg der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
(2) Der Anteil der Landesvorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nrn. 6. bis 10. darf 1/5 der Gesamtmitglieder nicht überschreiten.
(3) Der Landesgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
(4) Die Landesvorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen nehmen als ständige Gäste beratend an den Sitzungen des Landesvorstandes teil.
Paragraph 33 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Die in Paragraph 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 bis 10 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Landesvorstand.
(2) Der geschäftsführende Landesvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesverbandes.
(3) Der Landesgeschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Landesvorstandes teil.
Paragraph 34 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand leitet den Landesverband. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Vertretung des Landesverbandes nach innen und außen, soweit nicht diese Satzung abweichende Regelungen enthält;
2. die Führung der Geschäfte des Landesverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe, soweit nicht diese Landessatzung abweichende Regelungen enthält;
3. die Ausführung der Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesausschusses;
4. die Vorbereitung der Sitzungen von Landesparteitag und Landesausschuß;
5. die Erteilung der Genehmigung zu allen Satzungen und Ordnungen der Kreisverbände und der Vereinigungen auf Landesebene sowie ihrer Unterorganisationen. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Satzungsbeschlüsse beim Landesverband zu erfolgen. Unterbleibt eine Entscheidung, so gilt die Satzung nach Ablauf dieses Zeitraumes als genehmigt;
6. die Beschlußfassung über alle Etats der Landespartei, insbesondere über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluß, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei;
7. die Förderung der Kreisverbände, der Vereinigungen sowie der Sonderorganisationen des Landesverbandes sowie die Koordination ihrer Arbeit;
8. die Vorbereitung der Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag von Brandenburg; für diese Wahlen macht er Vorschläge an die Vertreter-/Delegiertenversammlungen;
9. die Wahl des Landesgeschäftsführers auf Vorschlag des Generalsekretärs und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Bundespartei;
10. der Beschluß über die Einberufung und vorläufige Tagesordnung des Landesparteitages sowie des Landesausschusses;
11. die Erarbeitung von Kandidatenvorschlägen der CDU zur Besetzung von Ämtern in der Landesregierung.
(2) Der Landesvorstand kann einen Finanz- und/oder einen Revisionsbeauftragten bestellen. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung (ParagraphParagraph 15, 16).
(3) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung Landesfachausschüsse, Arbeitskreise, Projektgruppen und Fachkonferenzen einrichten, in denen auch mitarbeiten kann, wer nicht der CDU angehört. Der Landesvorstand bestimmt ihre Aufgaben. Die Fachausschüsse arbeiten nach einer vom Landesvorstand verabschiedeten Geschäftsordnung. Ihre Arbeitsergebnisse sind dem Landesvorstand zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Der Landesvorstand ist berechtigt, nach Maßgabe der Wahlgesetze gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Vertreter/Delegiertenversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.
(5) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder kann der Landesvorstand in Personal- und Sachfragen eine Mitgliederbefragung beschließen.
Paragraph 35 Der Landesvorsitzende
(1) Der Landesvorsitzende repräsentiert den Landesverband. Er vertritt gemeinsam mit dem Generalsekretär, in dessen Verhinderungsfall mit dem Schatzmeister, den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen. Er muß jederzeit gehört werden.
Paragraph 36 Der Generalsekretär
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(2) Dem Generalsekretär obliegt die Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen.
(3) Der Generalsekretär schlägt dem Landesvorstand den Landesgeschäftsführer zur Wahl vor.
(4) Der Generalsekretär ist als Vertreter des Landesvorstandes für die Genehmigung der Satzungen und Ordnungen sowie deren Änderungen nach Paragraph 35 Abs. 1 Nr. 5 zuständig.
(5) Der Generalsekretär hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen teilzunehmen; er muß jederzeit gehört werden; ihm steht im Rahmen von Wahlkämpfen ein Weisungsrecht nach Maßgabe des Paragraph 44 Abs. 1 zu.
(6) Der Generalsekretär koordiniert die Publikationen der Partei, Vereinigungen und Sonderorganisationen.
(7) Er beruft die Mitglieder der Landesfachausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen.
Paragraph 37 Der Landesgeschäftsführer
(1) Der Landesgeschäftsführer leitet die Arbeit der Landesgeschäftsstelle auf der Grundlage eines Organisations- und Geschäftsverteilungsplanes, der auf Vorschlag des Generalsekretärs vom geschäftsführenden Landesvorstand beschlossen wurde.
(2) Er ist zu Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (Paragraph 30 BGB).
(3) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt auch die Abwicklung der Geschäfte der Landespartei nach Maßgabe des Paragraph 1 der Finanz- und Beitragsordnung.
Paragraph 38 Der Landesschatzmeister
(1) Der Landesschatzmeister erarbeitet auf der Basis der Finanz- und Beitragsordnung der Partei finanzwirtschaftliche Richtlinien für den Landesverband, die bei Bestätigung durch den Landesvorstand für die nachgeordneten Verbände gültig sind. Er erstellt den Entwurf des Haushalts-, Jahresabschluß- und mittelfristigen Finanzplanes des Landesverbandes sowie des gesetzlichen Rechenschaftsberichtes.
(2) Der Landesschatzmeister hat mindestens halbjährlich den Landesvorstand über den Stand und die Entwicklung der Finanzen, insbesondere über die vom Landesvorstand beschlossenen Etats, sowie über die mittelfristige Finanzplanung zu berichten.
Paragraph 39 Der Pressesprecher
Der Pressesprecher wird auf Vorschlag des Landesvorsitzenden vom Landesvorstand gewählt. Er nimmt beratend an den Sitzungen des (geschäftsführenden) Landesvorstandes teil. Der Pressesprecher koordiniert und verantwortet die Arbeit der Partei in elektronischen und Printmedien.
Paragraph 40 Die Vorsitzendenkonferenz
(1) Zur Beratung des Landesvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt mindestens einmal jährlich die Vorsitzendenkonferenz des Landesverbandes zusammen.
(2) Ihr gehören die Vorsitzenden der Kreisverbände an.
(3) Die Vorsitzendenkonferenz wird vom Landesvorsitzenden oder vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.
Paragraph 41 Unterrichtungsrecht des Landesvorstandes und Berichtspflichten
(1) Der Landesvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kreis-, Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände unterrichten.
(2) In regelmäßigen Abständen berichten die Kreisverbände dem Landesverband und der Landesverband der Bundespartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge, insbesondere über die Mitgliederbewegung. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Zeiträumen, Inhalten und Gliederungen der Berichte bestimmen die Bundespartei sowie der Landesverband für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.
Paragraph 42 Eingriffsrechte des Landesvorstandes
Erfüllen die Kreis-, Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände und die Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Landesvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen, der vorübergehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt. Dieses Eingriffsrecht gilt gegenüber jeder Organisationsstufe zunächst für den Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe.
Paragraph 43 Weisungsrecht des Generalsekretärs der CDU Brandenburgs und des Generalsekretärs der CDU Deutschlands
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zum Landtag Brandenburg, zum Deutschen Bundestag sowie zum Europäischen Parlament sind die nachgeordneten Gebietsverbände, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen der CDU an die Weisungen des Generalsekretärs der CDU Brandenburgs gebunden.
(2) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament für das Weisungsrecht des Generalsekretärs der CDU Deutschlands.
F. Vereinigungen und Sonderorganisationen
Paragraph 44 Landesvereinigungen / Sonderorganisationen
(1) Der Landesverband hat folgende Vereinigungen:
1. Junge Union Deutschlands (JU),
2. Frauen-Union (FU),
3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA),
4. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV),
5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT),
6. Senioren-Union (SenU),
7. Ost- und Mitteldeutsche Vereinigung - Union der Vertriebenen und Flüchtlinge (OMV).
(2) Der Landesverband hat folgende Sonderorganisationen:
1. Evangelischer Arbeitskreis (EAK),
2. Landesarbeitskreis christlich-demokratischer Juristen (LACDJ).
(3) Alle in der Satzung der Bundespartei zugelassenen Vereinigungen, einschließlich der im Land Brandenburg existierenden Sonderorganisationen, können zu den Landesparteitagen jeweils einen Delegierten mit allen Rechten und Pflichten entsenden. Er ist in geheimer Wahl von der Landestagung der jeweiligen Vereinigung bzw. Sonderorganisation zu wählen.
Paragraph 45 Zuständigkeiten
(1) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse von Personen mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.
(2) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen entspricht dem der Partei. Sie haben eine eigene Satzung, die - wie auch alle Änderungen der Satzung - der Genehmigung durch den Landesvorstand bedarf.
(3) Vereinigungen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.
(4) Die Geschäfte der Vereinigungen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt.
G. Sonstige Bestimmungen
Paragraph 46 Bewerberaufstellung
Die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen, die Wahlen zum Landtag Brandenburg, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament regelt sich nach Verfahrensordnungen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
Paragraph 47 Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl, Zentrale Mitgliederdatei/ZMD, Datenschutz
(1) Der Nachweis des Mitgliederbestandes erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft - auch der Vereinigungen - sind von dem zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten unverzüglich bei der Zentralen Mitgliederdatei zu melden.
(2) Die Mitgliederzahl eines Kreisverbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile für den Landesverband und die Bundespartei gezahlt worden sind.
(3) Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung aller Mitgliederdaten der Zentralen Mitgliederkartei ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig. Für den Datenschutz in der CDU gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Paragraph 48 Gemeinsames Kreisparteigericht
(1) Für die Kreisverbände wird ein Gemeinsames Kreisparteigericht nach Paragraph 2 Abs. 3 der Parteigerichtsordnung mit Sitz in Potsdam errichtet. Es besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern; sie werden vom Landesparteitag für vier Jahre gewählt.
(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Die Zuständigkeit des Gemeinsamen Kreisparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.
Paragraph 49 Landesparteigericht
(1) Das Landesparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens fünf stellvertretenden Mitgliedern. Sie treten in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(2) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesparteigerichts werden vom Landesparteitag für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt.
(3) Die Zuständigkeit des Landesparteigerichts und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung.
Paragraph 50 Finanzierung der Aufgaben im Landesverband
(1) Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
(2) Den Kreisverbänden obliegt die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Kreisverbände entrichten Beiträge an die CDU Deutschlands und den Landesverband. Die Umlage für die CDU Deutschlands beschließt der Bundesparteitag, die Umlage für den Landesverband der Landesparteitag mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(4) Zur Beratung und Koordinierung der Finanzierungsarbeit beruft der Landesschatzmeister mindestens einmal jährlich die Schatzmeister der Kreisverbände und Landesvereinigungen zu einer Konferenz ein.
Paragraph 51 Finanzwirtschaft des Landesverbandes
(1) Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes müssen für einen Zeitraum von vier Jahren ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Landesverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und der Landesgeschäftsführer haben die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Haushaltsplan des Landesverbandes wird nach Beratung der Finanzkommission, die vom Landesvorstand berufen wird, vom Landesschatzmeister, Generalsekretär und Landesgeschäftsführer aufgestellt und vom Landesvorstand verabschiedet. Die Durchführung obliegt dem Landesschatzmeister und dem Landesgeschäftsführer. Der Finanzkommission sollen angehören:
1. zwei Vertreter der Kreisverbände,
2. ein Vertreter der Landesvereinigungen.
Der Landesvorsitzende, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und der Landesgeschäftsführer dürfen der Finanzkommission nicht als Mitglieder angehören.
(3) Die Etats der Landesvereinigungen und Sonderorganisationen bedürfen der Zustimmung des Generalsekretärs, des Landesgeschäftsführers und des Landesschatzmeisters.
(4) Der Landesschatzmeister und der Landesgeschäftsführer sind berechtigt, zur Finanzierung der planmäßigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen. Diese sind bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen. Andere Kredite bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Landesvorstandes.
(5) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Landesverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Landesverbandes ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(6) Die Entwürfe aller Etats und der mittelfristigen Finanzplanung der Landespartei müssen den Mitgliedern des Landesvorstandes mindestens 7 Tage vor der Beschlußfassung schriftlich vorgelegt werden. Gleiches gilt für die Beratung und Verabschiedung des Rechenschaftsberichtes.
(7) Einzelheiten regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes.
Paragraph 52 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Paragraph 53 Gesetzliche Vertretung der Kreisverbände
Die Kreisverbände werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch ihre Vorstände vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter.
Paragraph 54 Haftung für Verbindlichkeiten
(1) Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch nur mit dem Verbandsvermögen.
(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt Paragraph 831 BGB.
(3) Im Innenverhältnis haften der Landesverband oder die Kreisverbände für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn sie dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt haben.
(4) Die Kreisverbände, ihre Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber dem Landesverband und der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen nach Paragraph 23 a, Abs. 1 Parteiengesetz verursachen, die von dem Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages, dem Präsidenten des Landtages von Brandenburg oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden. Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderung der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen.
Paragraph 55 Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte der Kreisverbände, einschließlich der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände, werden auf Weisung der zuständigen Kreisvorstände durch Kreisgeschäftsstellen geführt. Die Leitung von Kreisgeschäftsstellen obliegt den Kreisgeschäftsführern, die vom Landesverband angestellt werden. Sie haben gegenüber den Untergliederungen ihres Kreisverbandes die gleichen Informationsrechte wie der Landesgeschäftsführer nach Absatz 2.
(2) Der Landesgeschäftsführer leitet die Landesgeschäftsstelle und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Er kann an allen Veranstaltungen der Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände, der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände und Ortsverbände, Vereinigungen, Arbeitskreise und Fachausschüsse teilnehmen.
Paragraph 56 Protokollpflicht
(1) Über die Sitzungen der Parteiorgane, Fachausschüsse und Arbeitskreise sind Niederschriften zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der zuständigen Geschäftsstelle zu übersenden.
(2) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Landesparteitages und des Landesausschusses ist den Kreisverbänden binnen acht Wochen zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von weiteren zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Entsprechendes gilt für die Kreisparteitage. Über den Einspruch entscheiden der Landesvorstand bzw. die Kreisvorstände.
Paragraph 57 Auflösung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Landesparteitag einberufen wird. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages.
(2) Hat der Landesparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung mit Hilfe der Kreisverbände durch.
(3) Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.
(4) Der Stimmzettel muß den Wortlaut des Beschlusses des Landesparteitages enthalten und so gestaltet sein, daß das Mitglied mit "Ja" oder "Nein" abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.
(5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versammlungen der Mitglieder des Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbandes, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich unter Übersendung des Beschlusses des Landesparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbandes und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbandes. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluß des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand über den Kreisvorstand zu übersenden.
(6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Landesvorstand eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.
(7) Der Beschluß des Landesparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesverbandes sich für die Auflösung des Landesverbandes aussprechen.
Paragraph 58 Vermögen bei Auflösung
Über das Vermögen und die Akten des Landesverbandes bestimmt der Landesvorstand. Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
H. Verfahrensordnung
Paragraph 59 Beschlußfähigkeit
(1) Die Parteiorgane sind beschlußfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlußfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(4) Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Fall beschlußfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Ergibt sich die Beschlußunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit.
Paragraph 60 Stimmrecht der Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände können ein Stimmrecht durch die von ihnen entsandten Vertreter/Delegierten nur ausüben, wenn sie die vom Landesparteitag festgesetzte Umlage je Mitglied an den Landesverband bis zum jeweiligen Stichtag abgeführt haben. Paragraph 18 Abs. 2 der Finanz- und Beitragsordnung ist zu beachten.
(2) Die Kreisverbände können für ihre Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirks- und Ortsverbände eine entsprechende Regelung treffen.
Paragraph 61 Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages notwendig.
(3) Beschlüsse über alle Etats der Landespartei, insbesondere über den Jahreshaushaltsplan, über den Jahresabschluß, über die mittelfristige Finanzplanung sowie über den vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht der Landespartei vor dessen Weiterleitung an die Bundespartei bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes.
Paragraph 62 Abstimmungsarten
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, daß ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muß.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.
Paragraph 63 Durchführung von Wahlen
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Bundesausschuß und den Bundesparteitag werden geheim durch Stimmzettel gewählt. Der jeweilige Stimmzettel soll die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Ebenso müssen die Vorstände und Delegierten sowie Ersatzdelegierten der übrigen Organisationsstufen geheim gewählt werden.
(2) Alle sonstigen Wahlen können durch Handzeichen oder mit der erhobenen Stimmkarte durchgeführt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht.
(3) Der Vorsitzende, der Generalsekretär sowie der Schatzmeister sind einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(4) Für die Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden, der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes und die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten des Landesverbandes zum Bundesausschuß und zum Bundesparteitag gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl.
(5) Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundesausschuß und zum Bundesparteitag erfolgt jeweils in einem Wahlgang. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet 24 Monate später oder mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger.
(6) Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Bei allen weiteren Gruppenwahlen sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens drei Viertel der zu Wählenden angekreuzt sind, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Nichtgewählten mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Dabei stehen jeweils so viele Kandidaten zur Wahl an, wie sie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze entsprechen; entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl mit einbezogen. Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.
(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlußfähigkeit mit, nicht jedoch für die Ermittlung der Mehrheit.
(8) Wird während der Wahl zu einem Organ oder Gremium der Partei die gemäß Paragraph 6 Abs. 2 maximal mögliche Anzahl von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit erreicht, sind weitere Kandidaturen zu diesem Organ oder Gremium von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit unzulässig.
(9) Die Vorschriften der ParagraphParagraph 59 bis 63 gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der regionalen Organisationsstufen, der Vereinigungen und Sonderorganisationen im Landesverband.
Paragraph 64 Sitzungsniederschriften
Über die Sitzungen des Landesparteitages, Landesausschusses, Landesvorstandes und der Vorsitzendenkonferenz werden Niederschriften gefertigt. Sie sind von dem Vorsitzenden oder Generalsekretär und von dem Landesgeschäftsführer zu unterzeichnen.
Paragraph 65 Ladungsfristen und Antragsberechtigung
(1) Ordentliche Landesparteitage müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einen Monat vorher einberufen werden. Außerordentliche Parteitage können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Landesparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Landesvorstandes sind den nach Absatz 3 antragsberechtigten Vorständen mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin mitzuteilen.
(2) Anträge zum ordentlichen Landesparteitag müssen spätestens 10 Tage vor dem Tagungstermin bei der Landesgeschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
(3) Antragsberechtigt sind:
1. der Landesvorstand;
2. die Kreisvorstände;
3. die Vorstände der Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtbezirksverbände;
4. die Landesvorstände der Vereinigungen und Sonderorganisationen.
(4) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 20 Delegierten unterschrieben sind.
(5) Für Sitzungen des Landesausschusses gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Landesvorstand ist vom Landesvorsitzenden oder Generalsekretär im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In Eilfällen kann er telefonisch oder telegrafisch mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(7) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels.
Paragraph 66 Wahlperioden
(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.
(2) Der Landesvorstand legt durch Beschluß einen verbindlichen Terminplan fest.
(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet:
1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
2. mit der Amtsniederlegung,
3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist.
(4) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit.
I. Satzungsrechtliche Regelungen
Paragraph 67 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Landesparteitag beschlossen werden.
(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut in der Einladungsfrist den Delegierten bekannt gegeben werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für alle Satzungsbeschlüsse der regionalen Organisationsstufen und aller Gliederungen der Vereinigungen im Landesverband.
Paragraph 68 Widerspruchfreies Satzungsrecht
(1) Die Satzungen der nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Bestimmungen des Statuts der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Satzungen der Kreisverbände sind bis zum 31.12.2001 an das durch den 15. Landesparteitag geänderte und ergänzte Satzungsrecht des Landesverbandes anzugleichen. Bis zum Zeitpunkt der Satzungsangleichung gilt das gegenwärtige Satzungsrecht des jeweiligen Kreisverbandes.
Paragraph 69 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung des CDU-Landesverbandes Brandenburg tritt nach ihrer Beschlußfassung durch den 15. Landesparteitag der CDU Brandenburg in Perleberg am 1. April 2001 in Kraft.